Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wurde die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Zivilpunkt gutgeheissen, womit die Privatklägerin unterliegt. Folglich sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.-- der Privatklägerin aufzuerlegen.