Da das angefochtene Urteil der Vorinstanz jedoch nur marginal abgeändert wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Demnach ist die Dispositiv-Ziffer 6 des strafgerichtlichen Urteils, wonach der Staat zufolge Uneinbringlichkeit die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘288.-- (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘288.-- sowie der ¼ der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--) zu tragen hat, zu bestätigen. IV. Kosten Gestützt auf § 12 Abs. 1 GebT wird die Urteilsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren auf Fr. 800.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 150.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.-- führt.