2. Kosten der Vorinstanz Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vorliegend heisst das Kantonsgericht die Zivilklage im Gegensatz zur Vorinstanz lediglich dem Grundsatz nach gut und verweist sie in Bezug auf deren Höhe auf den Zivilweg. Damit fällt es diesbezüglich einen neuen Entscheid und hat somit auch die seitens des Strafgerichts getroffene Kostenregelung von Amtes wegen zu überprüfen. Da das angefochtene Urteil der Vorinstanz jedoch nur marginal abgeändert wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf.