Damit wird die vorliegende Zivilklage im Ergebnis hinsichtlich des Bestandes der Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber der Zivilklägerin gutgeheissen und in Bezug auf die Höhe der Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Diese Abänderung des strafgerichtlichen Urteils hat eine vollumfängliche Gutheissung der Berufung des Beschuldigten zur Folge.