Hinsichtlich der Höhe der Zivilklage hat es die Privatklägerin jedoch unterlassen, den Wert der gemäss den sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigungen (vgl. S. 707 beziehungsweise 809 und 1049 der Akten) zurückgegebenen Artikel nachzuweisen und von der geltend gemachten Schadenersatzforderung abzuziehen. Daraus folgt, dass die Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilklage hinsichtlich deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen ist. In diesem Sinne erübrigt es sich, auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz näher einzugehen.