1.8 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte die Zivilklage grundsätzlich anerkennt (vgl. Plädoyer in Sachen B.____ betreffend die Zivilforderung, S. 2309 der Akten). Damit bestehen über die generelle Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin keine Zweifel, womit die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen werden kann. Hinsichtlich der Höhe der Zivilklage hat es die Privatklägerin jedoch unterlassen, den Wert der gemäss den sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigungen (vgl. S. 707 beziehungsweise 809 und 1049 der Akten) zurückgegebenen Artikel nachzuweisen und von der geltend gemachten Schadenersatzforderung abzuziehen.