Da die besonderen Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Art der Erledigung einer Zivilklage im Adhäsionsprozess gegenüber den allgemeinen zivilprozessualen Regeln vorgehen, darf das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO über den Zivilanspruch nur dem Grundsatz nach entscheiden, auch wenn die Zivilklägerin lediglich eine Klage auf Leistung einer Geldsumme und nicht eventualiter auch eine Klage auf Feststellung des Anspruchs im Grundsatz eingereicht hat (BGer 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 4.2.3).