DOLGE eine geringe Höhe jedenfalls bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.-- anzunehmen (DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 49). Dieses Vorgehen im Adhäsionsprozess stellt eine Ausnahme von der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dar (BGer 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 4.2.3). Letztere sieht vor, dass es der Zivilklägerschaft überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22). Da die besonderen Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Art der Erledigung einer Zivilklage im Adhäsionsprozess gegenüber den allgemeinen zivilprozessualen Regeln vorgehen, darf das Gericht gestützt auf Art.