Der unverhältnismässige Aufwand muss sich dabei auf die Beweiserhebung beziehen, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind. In solchen Fällen steht es dem Gericht offen, lediglich über die grundsätzliche Haftpflicht zu entscheiden und die Bestimmung der Höhe des Anspruchs dem Zivilgericht zu überlassen (DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 45 f. mit Hinweisen). Ansprüche von geringer Höhe jedoch soll das Gericht möglichst selber entscheiden. Entsprechend den Entscheidungskompetenzen der Schlichtungsbehörden im Zivilprozess ist gemäss DOLGE eine geringe Höhe jedenfalls bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.-- anzunehmen (DOLGE, a.a.