1.7 Art. 126 Abs. 3 StPO sieht die Möglichkeit des Gerichts vor, die Zivilklage dem Grundsatz nach zu beurteilen und sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wobei Ansprüche von geringer Höhe vom Gericht nach Möglichkeit selbst zu beurteilen sind. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich dabei auf die Beweiserhebung beziehen, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind.