Die von der Privatklägerin im Berufungsverfahren mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 angebotene Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 45‘000.--, welche eine Änderung des Rechtsbegehrens und damit eine Klageänderung darstellt, vermag daran nichts zu ändern, da eine Korrektur des Rechtsbegehrens - wie oben bereits erläutert - nur bis zum Abschluss der Hauptverhandlung möglich ist (vgl. 123 Abs. 2 StPO). Die erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Klagereduktion kann daher nicht berücksichtigt werden und es ist nicht näher darauf einzugehen. Auch deshalb ist die Höhe