Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen an die Substanziierung vorliegend in Anbetracht des nicht als gering zu bezeichnenden geltend gemachten Schadens höher sind. Die von der Privatklägerin im Berufungsverfahren mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 angebotene Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 45‘000.--, welche eine Änderung des Rechtsbegehrens und damit eine Klageänderung darstellt, vermag daran nichts zu ändern, da eine Korrektur des Rechtsbegehrens - wie oben bereits erläutert - nur bis zum Abschluss der Hauptverhandlung möglich ist (vgl. 123 Abs. 2 StPO).