119 StPO an der Privatklägerin, die präzise Höhe des erlittenen Schadens zu beziffern und, unter Angabe der Beweismittel, schriftlich zu begründen, was nach Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens an der Hauptverhandlung vorzunehmen ist. Die Privatklägerin hat es jedoch vorliegend bis vor Abschluss der Hauptverhandlung unterlassen, den Wert der gemäss den sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigungen (vgl. S. 707 beziehungsweise 809 und 1049 der Akten) zurückgegebenen Artikel nachzuweisen und von der geltend gemachten Schadenersatzforderung abzuziehen. Im Übrigen kann die Berechnung der Schadensabrechnung nicht nachvollzogen werden.