Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass die von der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht hinreichend substanziiert ist. Wie bereits dargelegt, gilt die genaue Höhe des erlittenen Schadens nicht als Sachverhalt, welcher für die Straftat wesentlich und damit im Strafverfahren detailliert zu ermitteln beziehungsweise zu berücksichtigen ist. Vielmehr liegt es dabei gemäss Art. 123 Abs. 1 und Art. 119 StPO an der Privatklägerin, die präzise Höhe des erlittenen Schadens zu beziffern und, unter Angabe der Beweismittel, schriftlich zu begründen, was nach Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens an der Hauptverhandlung vorzunehmen ist.