Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadensabrechnung auch nicht entsprechend dem Wert der ihr am 26. August 2009 zurückgegebenen Artikel (vgl. S. 707 beziehungsweise 809 der Akten) angepasst. Schliesslich ist die Schadensabrechnung der Privatklägerin grundsätzlich unklar. So ist daraus nicht zu entnehmen, um was es sich bei den aufgeführten „Zusatzkosten“ handelt, und weiter erscheint der Totalbetrag als nicht korrekt berechnet.