Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Schadenshöhe unerheblich ist. Dasselbe gilt für den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Auskunft vom 8. Dezember 2014 erwähnten Hut der Marke E.____. Hingegen werden auf der Schadensabrechnung der Privatklägerin stets noch 16 Gürtel der Marke E.____ als gestohlen aufgeführt, obwohl der Anzeigestellerin zwischenzeitlich sechs davon herausgegeben worden sind. Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadensabrechnung auch nicht entsprechend dem Wert der ihr am 26. August 2009 zurückgegebenen Artikel (vgl. S. 707 beziehungsweise 809 der Akten) angepasst.