Hinsichtlich der zurückgegebenen Ledertasche der Marke G.____ (vgl. S. 1049 der Akten) ist festzustellen, dass diese weder in der Aufstellung der gestohlenen Ware vom 14. Mai 2009 noch in der Schadensabrechnung vom 24. Juli 2009 als Position aufgeführt ist, womit der Verbleib der fraglichen Ledertasche entgegen den Ausführungen des Beschuldigten für die Beurteilung