Wie oben bereits ausgeführt und vom Beschuldigten richtig festgestellt, wurden jedoch gewisse Artikel der Anzeigestellerin beziehungsweise der Privatklägerin herausgegeben. An wen genau diese Gegenstände jeweils zurückgegeben wurden, ist dabei unerheblich, da die Privatklägerin - wie vom Beschuldigten richtig erkannt - entweder nicht in den entsprechenden Wert für die der Anzeigestellerin zurückgegebenen Artikel subrogieren konnte oder aber die subrogierte Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Umfang der dieser herausgegebenen Gegenstände untergegangen ist. Hinsichtlich der zurückgegebenen Ledertasche der Marke G.__