Bei den in der von der Privatklägerin erstellten Schadensabrechnung vom 24. Juli 2009 aufgeführten Positionen handelt es sich um dieselben, welche in der von der Anzeigestellerin erstellten Aufstellung der gestohlenen Ware vom 14. Mai 2009 aufgeführt sind. Daraus folgt, dass die Anzeigestellerin für das gesamte, von ihr am 14. Mai 2009 als gestohlen deklarierte Diebesgut entschädigt wurde. Wie oben bereits ausgeführt und vom Beschuldigten richtig festgestellt, wurden jedoch gewisse Artikel der Anzeigestellerin beziehungsweise der Privatklägerin herausgegeben.