an die Anzeigestellerin zurück (vgl. S. 1049 der Akten). Am 24. Juli 2009 erstellte die Privatklägerin gestützt auf die betreffende Aufstellung der gestohlenen Ware eine Schadenabrechnung (vgl. S. 613 der Akten) und liess die entsprechende Entschädigung in der Höhe von Fr. 56‘180.-- am 27. Juli 2009 überweisen (vgl. die von der Privatklägerin mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 eingereichte Zahlungsabfrage, datierend vom 12. Januar 2015). In der Folge wurden am 26. August 2009 weitere beschlagnahmte Gegenstände der Privatklägerin herausgegeben, so unter anderem drei Lederjacken der Marken E.____, F.____ und D.____ (vgl. S. 809 der Akten).