Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung noch uneingeschränkt möglich, denn die StPO enthält im Gegensatz zur ZPO keine Einschränkung in Bezug auf die Klageänderung (DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 5 f.). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage hingegen auch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, so ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 13).