Damit ist die Zivilklägerschaft, auch wenn sie von den Beweisergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann, für die Sammlung des Prozessstoffs verantwortlich und trägt die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast. So hat die Privatklägerschaft Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb im Strafverfahren nicht ermittelt beziehungsweise berücksichtigt werden, zu substanziieren, das heisst detailliert darzulegen, und zu beweisen. Dies gilt zum Beispiel für die genaue Höhe des erlittenen Schadens (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 23 mit Hinweisen). In diesem Sinne sieht Art.