1.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Begründet die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend, wird die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Adhäsionsprozess gemäss herrschender Lehre der Verhandlungsmaxime unterliegt. Damit ist die Zivilklägerschaft, auch wenn sie von den Beweisergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann, für die Sammlung des Prozessstoffs verantwortlich und trägt die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast.