Der von der Privatklägerin mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 eingereichten Zahlungsabfrage, datierend vom 12. Januar 2015, kann nunmehr zweifelsfrei entnommen werden, dass am 27. Juli 2009 zugunsten der Anzeigestellerin und ursprünglich Geschädigten eine Zahlung in der Höhe von Fr. 56‘180.-- in Auftrag gegeben worden ist. Es ist daher anzunehmen, dass die Privatklägerin der Anzeigestellerin eine Entschädigung von Fr. 56‘180.-- entrichtet hat, womit der Ersatzanspruch gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG zumindest im Grundsatz auf die Privatklägerin übergegangen ist. Die Privatklägerin, als Rechtsnachfolgerin der Anzeigestellerin, ist zur Erhebung der Zivilklage legitimiert.