Demnach lagen der Vorinstanz soweit ersichtlich keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder Anträge vor, wonach die Privatklägerin zur Erhebung der Zivilklage nicht formell legitimiert sein soll, womit die Vorinstanz vom Vorhandensein der formellen Klagelegitimation der Privatklägerin ausgehen durfte. Der von der Privatklägerin mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 eingereichten Zahlungsabfrage, datierend vom 12. Januar 2015, kann nunmehr zweifelsfrei entnommen werden, dass am 27. Juli 2009 zugunsten der Anzeigestellerin und ursprünglich Geschädigten eine Zahlung in der Höhe von Fr. 56‘180.-- in Auftrag gegeben worden ist.