Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung des vorinstanzlichen Verfahrens die Zivilklage der Privatklägerin grundsätzlich anerkannt hat (vgl. Plädoyer in Sachen B.____ betreffend die Zivilforderung, S. 2309 der Akten). Demnach lagen der Vorinstanz soweit ersichtlich keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder Anträge vor, wonach die Privatklägerin zur Erhebung der Zivilklage nicht formell legitimiert sein soll, womit die Vorinstanz vom Vorhandensein der formellen Klagelegitimation der Privatklägerin ausgehen durfte.