In diesem Zusammenhang sieht Art. 72 Abs. 1 VVG für die Sachversicherung vor, dass der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer übergeht, als er Entschädigung geleistet hat (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 121 N 13).