122 Abs. 1 StPO ist die geschädigte Person als Privatklägerschaft berechtigt, adhäsionsweise im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend zu machen. Personen, auf welche die Ansprüche der geschädigten Person von Gesetzes wegen übergegangen sind, können dabei als Rechtsnachfolger in die Rechte der geschädigten Person eintreten (Subrogation, vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO). In diesem Zusammenhang sieht Art.