1.3 Im vorliegenden Fall ist vorab strittig und zu prüfen, ob die Privatklägerin zur Erhebung der Zivilklage legitimiert ist. Als Prozessvoraussetzung ist die formelle Klagelegitimation von Amtes wegen zu prüfen, wobei – ohne gegenteilige Anhaltspunkte oder Anträge – das Gericht vom Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen ausgehen darf (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 19). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO ist die geschädigte Person als Privatklägerschaft berechtigt, adhäsionsweise im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend zu machen.