2014, Art. 122 N 5 mit Hinweisen). Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. In diesem Sinne richtet sich der Adhäsionsprozess primär nach den entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung und zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze sind nur bei Vorliegen von Lücken anwendbar (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 9 mit Hinweisen). So wird die Prozessvoraussetzung der formellen Klagelegitimation der Parteien in Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO und die Obliegenheit der Zivilklägerschaft bei der Klagebegründung in Art. 123 StPO behandelt (DOLGE, a.a.