1.2. Mit der Zivilklage kann die geschädigte oder eine ihr gleich gestellte Person im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, anhangsweise geltend machen (sogenannte Adhäsionsklage). Die Adhäsionsklage dient damit vor allem den Interessen der geschädigten Person, welche sich mit verhältnismässig geringem Aufwand am Strafverfahren beteiligen kann und keinen ordentlichen Zivilprozess anstrengen muss (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 5 mit Hinweisen).