Diesbezüglich sei die Zivilklägerin jedoch ohne einen Nachweis zu erbringen davon ausgegangen, die jeweils billigere Jacke sei zurückerlangt worden, damit die Forderung möglichst hoch bleibe. Zudem sei ebenfalls nicht dargelegt worden, ob die Preise für die anderen zurückerhaltenen Artikel stimmen würden. Im Ergebnis sei es folglich immer noch nicht möglich, den genauen Betrag des aufgefundenen und herausgegebenen Deliktsguts zu bestimmen und von der Schadenersatzforderung abzuziehen, womit eine Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg unumgänglich sei. Abschliessend führt der Beschuldigte aus, an den