Im Übrigen habe die Zivilklägerin mit ihrer Stellungnahme einen Ausdruck der Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 eingereicht, auf welcher wohl von der Zivilklägerin selber eingetragene Beträge aufgeführt seien. Der Beschuldigte bestreitet die Korrektheit dieser handschriftlich eingesetzten Beträge ausdrücklich. So herrsche bezüglich der Lederjacken Unklarheit, welche zurückgegeben worden seien. Diesbezüglich sei die Zivilklägerin jedoch ohne einen Nachweis zu erbringen davon ausgegangen, die jeweils billigere Jacke sei zurückerlangt worden, damit die Forderung möglichst hoch bleibe.