Der Beschuldigte hält hierauf in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2015 im Wesentlichen fest, die Zivilklägerin äussere sich nicht zu den Artikeln, die an die Anzeigestellerin zurückgegangen seien. Weiter anerkenne die Zivilklägerin, indem sie ihre Zivilklage um Fr. 11‘180.00 reduziert habe, zumindest konkludent, dass ihre ursprüngliche Klage nicht genügend substanziiert und begründet gewesen sei. Im Übrigen habe die Zivilklägerin mit ihrer Stellungnahme einen Ausdruck der Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 eingereicht, auf welcher wohl von der Zivilklägerin selber eingetragene Beträge aufgeführt seien.