Darauf erwidert die Privatklägerin in der Stellungnahme vom 13. Januar 2015 zusammengefasst, ihre Entschädigung belaufe sich gemäss Schadenabrechnung vom 24. Juli 2009 auf einen Betrag von insgesamt Fr. 56‘180.--. Diesbezüglich räumt die Privatklägerin jedoch ein, dass ihr gemäss Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 diverse Gegenstände zurückerstattet worden seien, und fügt hinzu, die Stereoanlage sei von der Täterschaft lediglich zum Zeit- und nicht zum Neuwert zu entschädigen, weshalb die Zivilklage auf gerundete Fr. 45‘000.-- reduziert werde.