Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht In der Stellungnahme beziehungsweise Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2014 wird im Wesentlichen wiederholt, welche Gegenstände der Privatklägerin gemäss der Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 ausgehändigt worden seien. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bei den Lederjacken der Marke E.____, F.____ und D.____ nicht klar aus den Akten hervorgehe, welche Jacken jeweils hätten restituiert werden können. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Ledertasche der Marke G.____ und ein Hut der Marke E.__