Abschliessend wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend gemacht. So habe der Beschuldigte bereits vor dem Strafgericht gerügt, einzelne Gegenstände seien der Anzeigestellerin beziehungsweise der Privatklägerin herausgegeben worden. Da sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation in keiner Weise auseinandergesetzt habe, sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten, insbesondere das Recht auf eine Begründung, verletzt worden (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung).