So sei zum Beispiel nicht erstellt, welche der beiden Lederjacken der Marke D.____, die einen unterschiedlichen Einkaufswert aufweisen würden, der Privatklägerin zurückgegeben worden seien. Im Ergebnis sei es deshalb nicht möglich, den genauen Betrag des aufgefundenen und herausgegebenen Deliktsguts zu bestimmen, womit die Zivilklage auch aus diesem Grund als nicht genügend substanziiert zu bezeichnen und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen sei (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Abschliessend wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend gemacht.