Zum anderen verweist der Beschuldigte auf die Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2009, wonach einzelne beschlagnahmte Artikel der Privatklägerin selbst herausgegeben worden seien, womit deren Gegenwert von der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage in Abzug hätte gebracht werden müssen. Diesbezüglich macht der Beschuldigte weiter geltend, es sei unklar, welche Beträge als herausgegebenes Deliktsgut vom Gesamtbetrag der Zivilklage abzuziehen gewesen wären. So sei zum Beispiel nicht erstellt, welche der beiden Lederjacken der Marke D.____, die einen unterschiedlichen Einkaufswert aufweisen würden, der Privatklägerin zurückgegeben worden seien.