Demzufolge sei der Sachverhalt bereits aus diesem Grund nicht genügend erstellt beziehungsweise die Zivilklage nicht hinreichend begründet und folglich auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung). Zum anderen verweist der Beschuldigte auf die Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2009, wonach einzelne beschlagnahmte Artikel der Privatklägerin selbst herausgegeben worden seien, womit deren Gegenwert von der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage in Abzug hätte gebracht werden müssen.