Gürtel und eine Tasche in einem Tram der BVB aufgefunden und der Staatsanwaltschaft ausgehändigt worden seien. Was mit diesem Deliktsgut geschehen sei, sei unklar. Bezüglich der Gürtel, die sich auf der Deliktsliste vom 14. Mai 2009 befänden, sei zumindest in dubio davon auszugehen, dass sie der Anzeigestellerin nachträglich zurückgegeben worden seien, womit sie von der Deliktsliste vom 14. Mai 2009 hätten gestrichen werden müssen. Demzufolge sei der Sachverhalt bereits aus diesem Grund nicht genügend erstellt beziehungsweise die Zivilklage nicht hinreichend begründet und folglich auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung).