Beschuldigte geltend, das Strafgericht habe ausser Acht gelassen, dass einzelne gestohlene Gegenstände beschlagnahmt und an die Anzeigestellerin beziehungsweise an die Privatklägerin zurückgegeben worden seien, womit hinsichtlich dieser Artikel die Schadenersatzforderung der Anzeigestellerin gegen den Beschuldigten in diesem Umfang untergegangen und eine diesbezügliche Subrogation der Privatklägerin nicht mehr möglich gewesen beziehungsweise die Forderung der Privatklägerin gegen den Beschuldigten in diesem Umfang untergegangen sei. Hierfür verweist der Beschuldigte zum einen auf die Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 [recte: 2009], wonach sechs