Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2014 zusammenfassend vorerst die Legitimation der Privatklägerin. So habe diese lediglich behauptet, sie habe die Anzeigestellerin entschädigt. Es sei deshalb nicht klar, ob die Privatklägerin überhaupt in die Schadenersatzforderung der Anzeigestellerin subrogiert und damit zur Erhebung der Zivilklage legitimiert sei. Bereits aus diesem Grund sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Des Weiteren macht der