II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich vorliegend auf den Zivilpunkt, womit lediglich über die Zivilklage zu befinden ist. Zudem gilt es, die vorinstanzlich vorgenommene Kostenauferlegung einer Überprüfung zu unterziehen.