399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 22. Juli 2014 zugestellt (vgl. S. 2366/1 der Akten) und die Berufungserklärung hat der Beschuldigte dem Kantonsgericht mit Datum vom 7. August 2014 eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist folglich auf die Berufung einzutreten.