Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht erklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 14. April 2014 zugestellt worden ist (vgl. S. 2327 der Akten). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 24. April 2014 (vgl. S. 2443 der Akten) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: