b) gerügt werden. Vorliegend richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen eine Zivilklage in der Höhe von Fr. 56‘180.--, womit der erforderliche Streitwert erreicht ist und der Beschuldigte falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen geltend machen kann. Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs-