G. Darauf führte der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015 aus, er halte an den Rechtsbegehren der Berufung und den Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. [recte: 22.] Oktober 2014 vollumfänglich fest. Des Weiteren legte er dem Kantonsgericht seine Honorarnote bei. H. Nachdem sich die Privatklägerin innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel per 13. Februar 2015 geschlossen.