Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht stände der Anzeigestellerin und ursprünglich Geschädigten (nachfolgend: Anzeigestellerin) beziehungsweise der Privatklägerin ausgehändigt werden konnten. Hinsichtlich gewisser Positionen musste die Staatsanwaltschaft sodann einräumen, dass nicht klar aus den Akten hervorgehe, welche dieser Gegenstände beschlagnahmt und restituiert werden konnten. F. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2015 reduzierte die Privatklägerin ihre Zivilforderung auf Fr. 45‘000.--, wobei sämtliche darüber hinausgehenden Behauptungen des Beschuldigten vollumfänglich bestritten wurden.