im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, (2.) alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als seinem amtlichen Verteidiger mittels einer Zwischenverfügung zu bewilligen sei. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zivilforderung sei als nicht genügend substanziiert zu bezeichnen und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen, da es im Ergebnis nicht möglich sei, den genauen Betrag des aufgefundenen und herausgegebenen Deliktsguts zu bestimmen.